Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Fünfter Abschnitt - Religionsausübung (§§ 48 - 50)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 48
Seelsorge

(1) 1Dem jungen Gefangenen darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf seinen Wunsch ist ihm zu helfen, mit einem Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) 1Der junge Gefangene darf grundlegende religiöse Schriften besitzen. 2Sie dürfen ihm nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3) Dem jungen Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

Querverweise

Auf § 48 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 48 JStVollzG:

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