Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Sechster Abschnitt - Gesundheitsfürsorge (§§ 51 - 54) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Kranke oder hilfsbedürftige junge Gefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder ihrer Versorgung besser geeignete Jugendstrafanstalt, Justizvollzugsanstalt oder in ein Justizvollzugskrankenhaus verlegt werden.
(2) 1Erforderlichenfalls kann der junge Gefangene für die notwendige Dauer der Behandlung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges gebracht werden. 2Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus, eine Justizvollzugsanstalt oder eine Jugendstrafanstalt ist anzustreben.