Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Sechster Abschnitt - Gesundheitsfürsorge (§§ 51 - 54)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG
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Textdarstellung

  

§ 53
Verlegung wegen medizinischer Behandlung

(1) Kranke oder hilfsbedürftige junge Gefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder ihrer Versorgung besser geeignete Jugendstrafanstalt, Justizvollzugsanstalt oder in ein Justizvollzugskrankenhaus verlegt werden.

(2) 1Erforderlichenfalls kann der junge Gefangene für die notwendige Dauer der Behandlung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges gebracht werden. 2Eine möglichst rasche Rückverlegung in ein Justizvollzugskrankenhaus, eine Justizvollzugsanstalt oder eine Jugendstrafanstalt ist anzustreben.

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