Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Sechster Abschnitt - Gesundheitsfürsorge (§§ 51 - 54) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Bedeutung einer gesunden Lebensführung ist den jungen Gefangenen in geeigneter Form zu vermitteln. 2Sie sind insbesondere über die schädlichen Wirkungen des Suchtmittelkonsums aufzuklären.
(2) Die Anstalt kann Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene treffen.
(3) Den jungen Gefangenen wird an Werktagen ein Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde, an arbeitsfreien Tagen von mindestens zwei Stunden ermöglicht, wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht.
§ 51Gesunde Lebensführung, Aufenthalt im Freien
§ 52Anspruch auf medizinische Leistungen
§ 53Verlegung wegen medizinischer Behandlung
§ 54Anspruch auf Krankenbehandlung in besonderen Fällen
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