Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Siebter Abschnitt - Soziale Hilfe (§§ 56 - 59)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 57
Hilfe während des Vollzuges

(1) Bei der Aufnahme wird dem jungen Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und seine Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.

(2) 1Dem jungen Gefangenen ist eine Beratung in für ihn bedeutsamen rechtlichen und sozialen Fragestellungen zu ermöglichen. 2Ihm ist zu helfen, für Unterhaltsberechtigte zu sorgen, Schulden zu regulieren und den durch die Straftat verursachten Schaden zu regeln.

(3) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung oder auf Wunsch kann der suchtgefährdete oder suchtabhängige junge Gefangene Suchtberatung und Vermittlung in Therapieeinrichtungen des Justizvollzuges oder anderer Träger erhalten.

Was ist das?

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