Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Siebter Abschnitt - Soziale Hilfe (§§ 56 - 59) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Der junge Gefangene soll in die Lage versetzt und angehalten werden, selbst seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln.
(2) 1Er soll eine für ihn zuständige Bezugsperson aus dem Kreis der Bediensteten, der ehrenamtlichen Mitarbeiter, der Personensorgeberechtigten oder der dafür geeigneten jungen Gefangenen erhalten. 2Die Bezugsperson bemüht sich darum, dass etwaige persönliche Defizite und Ressourcen erkannt werden und der junge Gefangene unterstützt wird.
Querverweise
Auf § 56 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzuges
- § 25 (Erziehungsplan)