Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Zweiter Abschnitt - Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzuges (§§ 24 - 32) |
(1) Auf Grund des Diagnoseverfahrens wird ein Erziehungsplan erstellt.
(2) Der Erziehungsplan enthält mindestens Angaben über:
1. | die Unterbringung (freie Form, offener oder geschlossener Vollzug), | |
2. | die Zuweisung zu einer Wohngruppe und einer Bezugsperson nach § 56 Abs. 2, | |
3. | Sozialtherapie, Behandlungsgruppen und soziales Training, | |
4. | Arbeitseinsatz, schulische und berufliche Aus- oder Weiterbildung, Arbeitstherapie, | |
5. | Maßnahmen zur Aufarbeitung der Tat und zum Täter- Opfer-Ausgleich, | |
6. | vollzugsöffnende Maßnahmen sowie | |
7. | Entlassungsvorbereitung und Nachsorge. |
(3) 1Die Erziehungsplanung ist mit dem jungen Gefangenen zu erörtern. 2Es wird ihm Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Erziehungsplankonferenz abzugeben.
(4) 1Der Erziehungsplan wird erst mit der Billigung durch den Anstaltsleiter wirksam. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass der Erziehungsplan in bestimmten Fällen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird.
(5) Der Erziehungsplan wird in regelmäßigen Abständen auf seine Umsetzung hin überprüft und der Entwicklung des jungen Gefangenen und weiteren Erkenntnissen über die für den Erziehungsbedarf maßgebenden Umstände entsprechend mit ihm erörtert und fortgeschrieben.
(6) 1Die Personensorgeberechtigten erhalten Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge einzubringen. 2Diese sollen, soweit mit der Aufgabe des Jugendstrafvollzuges und mit dem Erziehungsauftrag vereinbar, berücksichtigt werden.
(7) 1Der Erziehungsplan und seine Fortschreibungen werden den Personensorgeberechtigten und dem Vollstreckungsleiter bekannt gegeben. 2Mit den Personensorgeberechtigten werden sie auf deren Wunsch erörtert.