Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Zweiter Abschnitt - Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzuges (§§ 24 - 32) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Dem jungen Gefangenen können für vollzugsöffnende Maßnahmen Weisungen erteilt werden, insbesondere Auflagen bezüglich des Aufenthaltsorts sowie der Freistellungsgestaltung.
(2) 1Vollzugsöffnende Maßnahmen können widerrufen werden, wenn der junge Gefangene die Maßnahmen missbraucht oder Weisungen nicht nachkommt. 2Bei schweren Verstößen sind sie zu widerrufen.
(3) Vollzugsöffnende Maßnahmen können vor Antritt widerrufen werden, wenn Umstände bekannt werden, welche die Versagung der Maßnahme rechtfertigen.