Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Zweiter Abschnitt - Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzuges (§§ 24 - 32) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Ein junger Gefangener kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Jugendstrafanstalt oder Justi zvollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden, wenn der Erziehungsauftrag, die Behandlung oder die Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird, eine Störung der Ordnung der Jugendstrafanstalt auf andere Weise nicht vermieden werden kann oder wenn Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe eine Verlegung oder Überstellung erforderlich machen.
(2) In begründeten Fällen ist das befristete Überlassen des jungen Gefangenen in den Gewahrsam einer Polizeibehörde (Ausantwortung) zulässig.