Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Zweiter Abschnitt - Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzuges (§§ 24 - 32)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 32
Entlassungszeitpunkt

(1) Der junge Gefangene ist am letzten Tag der Strafzeit möglichst frühzeitig zu entlassen.

(2) 1Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn dies der Eingliederung dient und gewichtige Gründe hierfür vorliegen. 2Diese sind regelmäßig anzunehmen, wenn der Entlassungszeitpunkt auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. 3Die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes muss im Hinblick auf die Länge der Strafzeit vertretbar sein.

(3) 1Auf Antrag des jungen Gefangenen und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten kann nach der Entlassung vorübergehend und aus wichtigem Grund gestattet werden, eine in der Jugendstrafanstalt begonnene Ausbildungs- oder Behandlungsmaßnahme abzuschließen. 2Hierzu oder aus sozialen Gründen kann der Betreffende über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Jugendstrafanstalt verbleiben. 3Das gilt auch, wenn eine Wiederaufnahme nach Entlassung vorübergehend gerechtfertigt erscheint, um das Erreichen des Erziehungsauftrags nicht erneut zu gefährden. 4Der Antrag, die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und die Gestattung sind jederzeit widerruflich.

(4) Nach dem Entlassungszeitpunkt oder der Wiederaufnahme sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass vollzugliche Maßnahmen nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden dürfen.

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