Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Dritter Abschnitt - Grundversorgung (§§ 33 - 37) |
(1) Die jungen Gefangenen werden regelmäßig in Wohngruppen untergebracht, die entsprechend dem individuellen Entwicklungsstand und Erziehungsbedarf zu bilden sind.
(2) 1Junge Gefangene, die auf Grund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind, eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder für die jungen Mitgefangenen darstellen oder die Freiräume der Wohngruppe wiederholt missbraucht haben, können aus der Wohngruppe ausgeschlossen werden. 2Eine Wiederaufnahme erfolgt, wenn die Gruppenfähigkeit wieder hergestellt ist.
(3) In der Wohngruppe sollen insbesondere Werte, die ein sozialverträgliches Zusammenleben ermöglichen, gewaltfreie Konfliktlösungen, gegenseitige Toleranz und Verantwortung für den eigenen Lebensbereich vermittelt und eingeübt werden.
(4) 1Während der Ruhezeit werden die jungen Gefangenen einzeln im Haftraum untergebracht. 2Ausnahmsweise können sie mit ihrer Einwilligung auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. 3Bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ist die Einwilligung der gefährdeten jungen Gefangenen nicht erforderlich.