Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Neunter Abschnitt - Freizeit, Medienkompetenz und Sport (§§ 71 - 74)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 72
Besitz von Gegenständen der Freizeitbeschäftigung

(1) 1Der junge Gefangene darf in angemessenem Umfang Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung besitzen. 2Die Angemessenheit des Umfangs kann auch an der in der Jugendstrafanstalt verfügbaren Kapazität für Haftraumkontrollen ausgerichtet werden.

(2) Der Besitz oder die Überlassung des Gegenstandes ist nicht zulässig, wenn dies

1. mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre,
2. das Erreichen des Erziehungsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt gefährden würde oder
3. die Überprüfung des Gegenstandes auf missbräuchliche Verwendung mit vertretbarem Aufwand von der Jugendstrafanstalt nicht leistbar ist.

(3) 1Die Zulassung von bestimmten Gerätetypen, insbesondere der elektronischen Unterhaltungsmedien, kann der Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorbehalten sein. 2Eine trotzdem erfolgte Zulassung kann zurückgenommen werden.

(4) Eine erteilte Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 widerrufen werden.

Querverweise

Auf § 72 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG) 
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Freizeit, Medienkompetenz und Sport
          § 73 (Elektronische Medien)
          § 74 (Zeitungen und Zeitschriften)
        Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen
          § 97 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
Was ist das?

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