Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Elfter Abschnitt - Unmittelbarer Zwang (§§ 87 - 94) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§ 87Allgemeine Voraussetzungen
§ 88Begriffsbestimmungen
§ 89Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 90Handeln auf Anordnung
§ 91Androhung
§ 92Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 93Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 94Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
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