Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Elfter Abschnitt - Unmittelbarer Zwang (§§ 87 - 94) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Gegen junge Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
1. | wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, | |
2. | wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder | |
3. | um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen. |
(2) Um die Flucht oder Entweichung aus einer Einrichtung, in der überwiegend Jugendliche untergebracht sind, aus einer offenen Anstalt oder aus dem Jugendstrafvollzug in freier Form zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.
(3) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
§ 87Allgemeine Voraussetzungen
§ 88Begriffsbestimmungen
§ 89Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 90Handeln auf Anordnung
§ 91Androhung
§ 92Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 93Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 94Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 93 JStVollzG:
- Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG)
- Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
- Sicherheit und Ordnung
- § 80 (Festnahmerecht) (zu § 93 I Nr. 3)