Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Zehnter Abschnitt - Sicherheit und Ordnung (§§ 75 - 86)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 80
Festnahmerecht

Ein junger Gefangener, der entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Jugendstrafanstalt aufhält, kann durch die Jugendstrafanstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Jugendstrafanstalt oder die Einrichtung zurückgebracht werden, solange ein unmittelbarer zeitlicher Bezug zum Vollzug der Jugendstrafe besteht.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 80 JStVollzG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 457 (Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl)
Was ist das?

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