Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Zehnter Abschnitt - Sicherheit und Ordnung (§§ 75 - 86) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. 3Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.
(2) 1Wird der junge Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlass der Maßnahme, ist vorher der Arzt zu hören. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.
§ 75Grundsatz
§ 76Verhaltens-
vorschriften § 77Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld § 78Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 79Sichere Unterbringung § 80Festnahmerecht § 81Besondere Sicherungsmaßnahmen § 82Einzelhaft § 83Fesselung § 84Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 85Ärztliche Überwachung § 86Ersatz von Aufwendungen
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vorschriften § 77Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld § 78Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 79Sichere Unterbringung § 80Festnahmerecht § 81Besondere Sicherungsmaßnahmen § 82Einzelhaft § 83Fesselung § 84Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 85Ärztliche Überwachung § 86Ersatz von Aufwendungen