Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Zehnter Abschnitt - Sicherheit und Ordnung (§§ 75 - 86)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ JStVollzG (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 86
Ersatz von Aufwendungen

(1) 1Der junge Gefangene ist verpflichtet, der Jugendstrafanstalt Aufwendungen zu ersetzen, die er durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Selbstverletzung, Verletzung eines anderen Gefangenen oder Beschädigung fremder Sachen verursacht hat. 2Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Forderungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(4) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, wenn hierdurch die Erziehung des jungen Gefangenen oder seine Eingliederung behindert würde.

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