Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Zehnter Abschnitt - Sicherheit und Ordnung (§§ 75 - 86)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 77
Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld

(1) 1Der junge Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Jugendstrafanstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. 2Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.

(2) 1Eingebrachte Sachen, die der junge Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. 2Geld wird ihm als Eigengeld gutgeschrieben. 3Dem jungen Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzuges und für die Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über das Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.

(3) Weigert sich der junge Gefangene, eingebrachte Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Jugendstrafanstalt berechtigt, diese auf Kosten des jungen Gefangenen aus der Jugendstrafanstalt entfernen zu lassen.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, darf die Jugendstrafanstalt vernichten oder unbrauchbar machen.

(5) 1Der junge Gefangene hat grundsätzlich kein Bargeld zur Verfügung. 2Der Anstaltsleiter kann für die Jugendstrafanstalt, für bestimmte Bereiche der Anstalt, einzelne Gruppen von jungen Gefangenen oder im Einzelfall anordnen, dass Geld bar ausbezahlt und selbständig verwaltet wird, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht beeinträchtigt wird.

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