Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Zehnter Abschnitt - Sicherheit und Ordnung (§§ 75 - 86) |
(1) Gegen einen jungen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 Fluchtgefahr besteht.
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.
vorschriften § 77Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld § 78Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch § 79Sichere Unterbringung § 80Festnahmerecht § 81Besondere Sicherungsmaßnahmen § 82Einzelhaft § 83Fesselung § 84Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 85Ärztliche Überwachung § 86Ersatz von Aufwendungen