Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 3 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 34 - 63)   
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Textdarstellung

  

§ 54
Überlassung von Akten

(1) 1Akten mit personenbezogenen Daten dürfen von der Justizvollzugsanstalt nur

1. anderen Justizvollzugsanstalten,
2. den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen,
3. den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten,
4. den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden,
5. den mit Gutachten über Gefangene beauftragten Stellen sowie
6. den mit der Übernahme von Aufgaben des Vollzugs beauftragten Stellen (§ 60)

überlassen werden, sofern dies für die Aufgabenerfüllung der genannten Stellen erforderlich ist. 2Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht. 3Entsprechendes gilt für die Überlassung an die für Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht zuständigen Stellen, an die forensischen Ambulanzen sowie für die in die Entlassungsvorbereitung oder Nachsorge eingebundenen Stellen. 4Sind in den Akten besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten, muss die Überlassung zu diesem Zweck unbedingt erforderlich sein.

(2) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach §§ 40 bis 49, 52, 53 und 55 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder Dritter in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder Dritter an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig. 2Soweit es sich um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Person oder Dritter an der Geheimhaltung auszugehen.

(3) 1Für die elektronische Versendung einer Gesamtheit von Dateien über eine Gefangene oder einen Gefangenen (elektronische Akte) gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. 2Die Art der Versendung wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

§ 34Datenerhebung § 35Videotechnik § 36Radio-Frequenz-
Identifikation (RFID)
§ 37Elektronische Aufenthalts-
überwachung durch das Global Positioning System (GPS)
§ 38Auslesen von Datenspeichern § 39Zweckänderung § 40Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu Vollzugszwecken § 41Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugsbegleitenden Zwecken § 42Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zum Schutz der Allgemeinheit § 43Identitäts-
feststellung
§ 44Überprüfung Gefangener § 45Überprüfung von Besuchspersonen § 46Überprüfung sonstiger anstaltsfremder Personen § 47Fallkonferenzen § 48Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugs-
unterstützenden Zwecken
§ 49Datenübermittlung zu vollzugsfremden Zwecken § 50Datenübermittlung zum Zweck des Opferschutzes § 51Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 52Besondere Übermittlungs-
befugnisse bei Untersuchungs-
gefangenen
§ 53Besondere Übermittlungs-
befugnisse bei jungen Gefangenen
§ 54Überlassung von Akten § 55Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 56Einsichtnahme in Gefangenen-
personalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter durch internationale Organisationen
§ 57Elektronische Aktenführung § 58Anstalts-
übergreifende Datenverarbeitung
§ 59Automatisierte Übermittlungs- und Abrufverfahren § 60Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben § 61Einschränkungen der Verarbeitung, Übermittlungs-
verantwortung und Verfahren
§ 62Zweckbindung § 63Datenübermittlung an Drittstaaten und internationale Organisationen
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