Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 27 - 29)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 27
Aufgabe und Anwendungsbereich

(1) 1Aufgabe der Vorschriften dieses Abschnitts ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Persönlichkeitsrechte von Gefangenen und sonstigen betroffenen Personen zu wahren, den Justizvollzugsanstalten die effiziente Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalten zu gewährleisten und einen Beitrag für die innere Sicherheit zu leisten. 2Die Vorschriften dienen auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) sowie der Anpassung an die Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72 und ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2).

(2) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Vollzug von gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehungen in Justizvollzugsanstalten. 2Sie finden mit Ausnahme der §§ 37 und 52 entsprechende Anwendung auf den Vollzug des Jugendarrests. 3Soweit dieses Gesetz Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt es auch für diese.

(3) Beim Vollzug von Freiheitsentziehungen, die nicht wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat angeordnet worden sind, finden § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie §§ 49, 50, 55, 89 und 90 keine Anwendung, wenn unter Berücksichtigung der Art der Daten und der Rechtsstellung der Gefangenen die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung haben.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

Querverweise

Auf § 27 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

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