Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 6 - Nichtraucher- und Gesundheitsschutz (§§ 24 - 26)   
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Textdarstellung

  

§ 26
Gesundheitsschutz in Jugendstrafanstalten

In Einrichtungen des Jugendstrafvollzugs, in denen überwiegend Jugendliche untergebracht sind, darf aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht geraucht und kein Alkohol getrunken werden; §§ 24 und 25 finden keine Anwendung.

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