Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 4 - Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (§§ 17 - 25)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JuSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ JuSchG (https://dejure.org/gesetze/JuSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ JuSchG
__paste_bez____paste_norm__ Jugendschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/JuSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Jugendschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 17b
Beirat

1Die Bundeszentrale richtet einen Beirat ein, der sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17a Absatz 2 Satz 1 berät. 2Dem Beirat gehören bis zu zwölf Personen an, die sich in besonderer Weise für die Verwirklichung der Rechte und den Schutz von Kindern und Jugendlichen einsetzen. 3Vertretungen der Interessen von Kindern und Jugendlichen stehen drei Plätze zu. 4Hiervon sind zwei Sitze mit Personen zu besetzen, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung höchstens 17 Jahre alt sind und von auf Bundesebene tätigen Vertretungen der Interessen von Kindern und Jugendlichen vorgeschlagen wurden. 5Die Berufung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch die Bundeszentrale für eine Dauer von jeweils drei Jahren. 6Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021 (BGBl. I S. 742), in Kraft getreten am 01.05.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes09.04.2021BGBl. I S. 742
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht