Jugendschutzgesetz
Abschnitt 4 - Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (§§ 17 - 25) |
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__paste_bez____paste_norm__ Jugendschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/JuSchG/__paste_norm__.html)
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1Diensteanbieter im Sinne des § 24a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 haben sicherzustellen, dass ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt ist und auf ihn in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise aufmerksam gemacht wird. 2An diesen Empfangsbevollmächtigten können unter Beachtung des § 24a Absatz 4 Bekanntgaben oder Zustellungen in Verfahren nach § 24b Absatz 3 und 4 bewirkt werden. 3Das gilt auch für die Bekanntgabe oder die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 09.04.2021 |
§ 17Zuständige Bundesbehörde und Leitung
§ 17aAufgaben
§ 17bBeirat
§ 18Liste jugendgefährdender Medien
§ 19Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
§ 20Vorschlags-
berechtigte Verbände § 21Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien § 22Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien § 23Vereinfachtes Verfahren § 24Führung der Liste jugendgefährdender Medien § 24aVorsorgemaßnahmen § 24bÜberprüfung der Vorsorgemaßnahmen § 24cLeitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle § 24dInländischer Empfangs-
bevollmächtigter § 25Rechtsweg
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berechtigte Verbände § 21Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien § 22Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien § 23Vereinfachtes Verfahren § 24Führung der Liste jugendgefährdender Medien § 24aVorsorgemaßnahmen § 24bÜberprüfung der Vorsorgemaßnahmen § 24cLeitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle § 24dInländischer Empfangs-
bevollmächtigter § 25Rechtsweg
Querverweise
Auf § 24d JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Ahndung von Verstößen
- § 28 (Bußgeldvorschriften)