Kommunalabgabengesetz

   Dritter Teil - Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren (§§ 11 - 19)   
   Zweiter Abschnitt - Benutzungsgebühren (§§ 13 - 19)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 16
Eigennutzung

1Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, sind Gebühren, wie sie bei einem Dritten entstehen würden, intern zu verrechnen. 2Die Gebührenschuld gilt in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem sie bei einem Dritten entstehen würde.

Rechtsprechung zu § 16 KAG

5 Entscheidungen zu § 16 KAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 16 KAG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Gemeinsame Vorschriften
          § 24 (Grundstücke im Eigentum des Beitragsberechtigten)
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