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https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KunstUrhG (https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KunstUrhG
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
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§ 33

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Rechtsprechung zu § 33 KunstUrhG

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§ 33 KunstUrhG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 33 KunstUrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 374 (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)
        Nebenklage
          § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)

Redaktionelle Querverweise zu § 33 KunstUrhG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte) (zu 33 II)
     
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen)
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