Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
5. Abschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 18 - 28) |
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__paste_bez____paste_norm__ Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LKJHG/__paste_norm__.html)
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(1) Das Landesjugendamt kann verlangen, dass ihm der Träger der Einrichtung alle Umstände mitteilt, die seine Beauftragten bei der örtlichen Prüfung (§ 46 SGB VIII) in Erfahrung bringen können.
(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann sich insbesondere auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung beziehen, soweit sie für das Wohl der betreuten Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind oder sein können.
§ 18Zuständige Behörde
§ 19Heimaufsicht
§ 19aUnbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
§ 20Bereitstellung von Einrichtungen
§ 21Betreuungskräfte
§ 22Informationsrecht
§ 23Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
§ 24Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts
§ 25Verwaltung des Mündelvermögens
§ 26Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei
§ 27Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend
§ 28Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken
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Rechtsprechung zu § 22 LKJHG
2 Entscheidungen zu § 22 LKJHG in unserer Datenbank:
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- VG Stuttgart, 18.04.2008 - 9 K 3804/07
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