Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   5. Abschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 18 - 28)   
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§ 23
Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen

Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Minderjährigen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Jugend bildungsgesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg sowie des Kinderschutzgesetzes vom 14.04.2015 (GBl. S. 181), in Kraft getreten am 18.04.2015.

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