Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg

   6. Abschnitt - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 29 - 30)   
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Textdarstellung

  

§ 29
Leistungsvorrang bei Maßnahmen der Frühförderung

Abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehen bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vor.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Kinder-und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg vom 19.03.2020 (GBl. S. 149), in Kraft getreten am 01.01.2020.

Rechtsprechung zu § 29 LKJHG

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