Landeswohnraumförderungsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 9)   
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§ 4
Begriffsbestimmungen

(1) 1Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. 2Umbauter Raum ist nicht auf Dauer zur Wohnnutzung geeignet, wenn ein zu seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist oder wenn der Raum oder Gebäudeteil aus baurechtlichen Gründen eine dauernde, zweckentsprechende Nutzung nicht gestattet.

(2) Wohnung ist die abgeschlossene und damit baulich von anderen Räumen getrennte Einheit zum Wohnen bestimmter und geeigneter Räumlichkeiten.

(2a) Wohnen ist die auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist.

(3) 1Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 2Der Verfügungsberechtigte ist zur Selbstnutzung des Wohneigentums und damit zur Bindung zum Zwecke der Selbstnutzung verpflichtet. 3Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist der Wohnraum unter Beachtung der Belegungs- und Mietbindungen nach Absatz 5 zu vermieten.

(4) Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnern auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines genossenschaftlichen oder eines sonstigen ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird.

(5) 1Belegungsbindung ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, eine Mietwohnung nur Wohnberechtigten zu überlassen. 2Mietbindung ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, eine Mietwohnung einem Wohnberechtigten nicht zu einer höheren als der höchstzulässigen Miete nach Absatz 6 zum Gebrauch zu überlassen.

(6) Die höchstzulässige Miete ist entweder die in der Förderzusage festgesetzte Miete ohne den Betrag für die Betriebskosten oder die von der Gemeinde durch Satzung nach § 32 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Obergrenze oder die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich eines einheitlichen Abschlags von 15 Prozent nach § 32 Absatz 3 Satz 6.

(7) Wohnungssuchender ist, wer sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält oder aufhalten will und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen, und die hierfür erforderliche Wohnung sucht.

(8) 1Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. 2Die Ermittlung der Wohnfläche erfolgt gemäß der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346).

(9) 1Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen wird oder die als Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt werden. 2Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen unter wesentlichem Bauaufwand zur

1. Beseitigung von Schäden, durch die ein Gebäude auf Dauer ganz oder teilweise wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wird,
2. Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung, durch die Wohnraum geschaffen wird, oder
3. Anpassung von Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse.

3Wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn er Aufwandskosten in Höhe von mindestens 25 000 Euro verursacht.

(10) 1Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen, die

1. den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,
2. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,
3. nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken oder
4. die Barrierefreiheit der Wohnung herstellen.

2Instandsetzungen, die durch die Modernisierung verursacht werden, gelten als Modernisierung.

(11) Als Erwerb neuen Wohnraums gilt der Erwerb innerhalb von vier Jahren nach dessen Bezugsfertigkeit.

(12) 1Eine Wohnung ist bezugsfertig, wenn sie so weit fertig gestellt ist, dass den künftigen Bewohnern auf Grund objektiver Merkmale ein Bezug zugemutet werden kann. 2Dabei ist der tatsächliche Bezug ein Indiz für die Bezugsfertigkeit der Wohnung. 3Auf die Abnahme durch die Baubehörde kommt es nicht an. 4Der Annahme der Bezugsfertigkeit steht nicht entgegen, dass noch kleinere Arbeiten nachzuholen sind.

(13) 1Belegungsrechte können als allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte oder Besetzungsrechte begründet werden. 2Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten Verfügungsberechtigten zu fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach § 15 ergibt. 3Benennungs- und Besetzungsrechte sind Beschränkungen des Auswahlrechts des Vermieters. 4Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. 5Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat.

(14) 1Bauherr ist, wer das Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. 2Bauträger ist, wer gewerbsmäßig Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung durchführt oder durch Dritte durchführen lässt.

(15) Verfügungsberechtigter ist, wer auf Grund eines bürgerlichen dinglichen Rechts zum Besitz berechtigt ist, nämlich der Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder Inhaber eines dinglichen Wohnrechts.

(16) 1Haushaltsangehörige sind die nachfolgend bezeichneten Personen, die Wohnraum in Form einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemeinsam bewohnen:

1. der Antragsteller,
2. der Ehegatte,
3. der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zweier Personen und
4. der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung

sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern. 2Zu den Verwandten in gerader Linie rechnen auch Kinder, deren Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von sechs Monaten erwartet wird. 3Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Satzes 1, wenn sie alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.

(17) Junge kinderlose Haushalte sind Haushalte, in denen keine der Personen im Sinne von Absatz 16 Satz 1 Nr. 1 bis 4 älter als 45 Jahre ist und denen kein Kind im Sinne von Absatz 18 angehört.

(18) Kind im Sinne von Zielgruppen eines Förderprogramms (§ 5) ist nur, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das 18. Lebensjahr vollendet hat und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(19) 1Senioren sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. 2Bei Ehegatten, Partnern einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft und Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes liegen diese Voraussetzungen vor, wenn eine der beiden Personen des gemeinsamen Haushalts das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(20) 1Alleinerziehende sind allein stehende Personen mit mindestens einem in ihrem Haushalt lebenden Kind im Sinne von Absatz 18. 2Das gilt auch, wenn eine Sorgerechtsregelung und das dauernde Getrenntleben vom Ehepartner oder vom Lebenspartner im Sinne von § 4 Absatz 16 Satz 1 Nummer 4 nachgewiesen wird.

(21) 1Schwerbehinderte Menschen sind Haushaltsangehörige, die auf Grund ihrer Behinderung spezielle Wohnbedürfnisse hinsichtlich Grundriss oder Ausstattung haben. 2Die Schwerbehinderung bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung.

(22) 1Als Eigenleistungen gelten eigene Geldmittel und Guthaben ohne Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten, der Wert des Baugrundstücks oder Grundstücksteils, soweit nicht durch Fremdmittel finanziert, der Wert verwendeter Gebäudeteile nach Abzug der Belastungen sowie der Wert von Selbsthilfemaßnahmen. 2Die durch eine erste Förderung geschaffenen Vermögenswerte gelten im Ausnahmefall einer erneuten Förderung als Eigenleistung. 3Die Förderprogramme können Abweichungen zulassen.

(23) Selbsthilfemaßnahmen sind die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung der geförderten Maßnahmen vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit erbracht werden.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.

Rechtsprechung zu § 4 LWoFG

4 Entscheidungen zu § 4 LWoFG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 4 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:

    Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) 
      Allgemeines
        § 4 (Begriffsbestimmungen)
        § 6 (Fördertatbestände)
        § 8 (Förderempfänger)
     
      Fördermethodik
        § 10 (Fördervoraussetzungen)
        § 13 (Förderzusage)
     
      Bindungs- und Sicherungsrecht
        § 15 (Überlassung von Mietwohnraum)
        § 18 (Erlaubnispflicht für die Aufhebung von Bindungen)
        § 19 (Sicherung der höchstzulässigen Miete (Mietbindung))

Redaktionelle Querverweise zu § 4 LWoFG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Die Miete
                Regelungen über die Miethöhe
                  §§ 558c ff. (Mietspiegel; Verordnungsermächtigung) (zu § 4 VI)
Was ist das?

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