Markengesetz
Teil 6 - Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken (§§ 107 - 125i) |
Abschnitt 2 - Unionsmarken (§§ 119 - 125a) |
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung (EU) 1001/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1) angemeldet oder eingetragen worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6 entsprechend wie folgt anzuwenden:
1. | für die Anwendung des § 9 (relative Schutzhindernisse) sind angemeldete oder eingetragene Unionsmarken mit älterem Zeitrang den nach diesem Gesetz angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Bekanntheit in der Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 1001/2017 tritt; | ||
2. | dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke stehen neben den Ansprüchen nach den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung (EU) 1001/2017 die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu; | ||
3. | werden Ansprüche aus einer eingetragenen Unionsmarke gegen die Benutzung einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; | ||
4. | wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke mit älterem Zeitrang nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 1001/2017 tritt; | ||
5. | wird ein Antrag (§ 53 Absatz 1) oder eine Klage (§ 55 Absatz 1) auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so | ||
a) | ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; | ||
b) | sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung der Unionsmarke nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 1001/2017 tritt; | ||
6. | Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr können von Inhabern eingetragener Unionsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von Inhabern von nach diesem Gesetz eingetragenen Marken; die §§ 146 bis 149 sind entsprechend anzuwenden. |
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2022 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 |
streitsachen; Unionsmarkengerichte § 123Unterrichtung der Kommission § 124Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte § 125Insolvenzverfahren § 125aErteilung der Vollstreckungs-
klausel
Rechtsprechung zu § 119 MarkenG
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- BPatG, 27.11.2023 - 29 W (pat) 549/21
- BPatG, 28.11.2023 - 29 W (pat) 58/20
- BGH, 26.11.2020 - I ZB 6/20
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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 119 MarkenG
24.04.1996 | Bekanntmachung über das Inkrafttreten der §§ 119 bis 125 des Markengesetzes | BGBl. I S. 682 |
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 119 MarkenG:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Gemeinsame Vorschriften
- § 93 (Amtssprache und Gerichtssprache)