Markengesetz
Teil 7 - Geographische Herkunftsangaben (§§ 126 - 139) |
Abschnitt 3 - Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen (§§ 137 - 139) |
Zitiervorschläge
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(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.
(2) 1In der Rechtsverordnung können
1. | durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet, | |
2. | die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und | |
3. | die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe |
geregelt werden. 2Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 |
§ 137Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
§ 138Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
§ 139Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungs-
ermächtigung
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bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungs-
ermächtigung
Querverweise
Auf § 137 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben)