Markengesetz
Teil 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 143 - 151) |
Abschnitt 2 - Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 146 - 151) |
(1) 1Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. 2Der Antrag kann wiederholt werden.
(2) Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(3) 1Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. 2Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. 3Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. 4Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2016 | Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung | 03.12.2015 | |
01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 | |
01.01.2008 | Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze | 13.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 148 MarkenG
5 Entscheidungen zu § 148 MarkenG in unserer Datenbank:
- BFH, 05.10.1999 - VII R 88/98
Finanzrechtsweg - Bundesfinanzbehörden - Warenverkehr - Verbote und ...
- FG München, 24.06.1998 - 3 K 5312/97
Zum selben Verfahren:
- BFH, 07.10.1999 - VII R 89/98
Markenrechtsverletzende Parallelimporte, Rechtsweg
- BFH, 07.10.1999 - VII R 89/98
- FG München, 24.06.1998 - 3 K 875/98
- OLG Düsseldorf, 25.11.1996 - 1 Ws 782/96
Querverweise
Auf § 148 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
- Unionsmarken
- § 119 (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
- § 150 (Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013)