Markengesetz
Teil 10 - Übergangsvorschriften (§§ 152 - 159) |
(1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens keine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die Rechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen Bezeichnung nach diesem Gesetz nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.
(2) Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist § 21 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 21 Abs. 1 und 2 vorgesehene Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.
ansprüchen § 154Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren § 155Lizenzen § 156Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse § 157Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte § 158Übergangs-
vorschriften § 159Schutzdauer und Verlängerung
Rechtsprechung zu § 153 MarkenG
130 Entscheidungen zu § 153 MarkenG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.07.2005 - I ZR 312/02
BOSS-Club
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Haus & Grund II
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