Markengesetz
Teil 10 - Übergangsvorschriften (§§ 152 - 159) |
1Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. 2Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 |
ansprüchen § 154Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren § 155Lizenzen § 156Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse § 157Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte § 158Übergangs-
vorschriften § 159Schutzdauer und Verlängerung
Rechtsprechung zu § 156 MarkenG
95 Entscheidungen zu § 156 MarkenG in unserer Datenbank:
- BPatG, 28.01.2022 - 25 W (pat) 19/21
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