Markengesetz

   Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96)   
   Abschnitt 3 - Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§§ 48 - 55)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 48
Verzicht

(1) Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register gelöscht.

(2) Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.

Rechtsprechung zu § 48 MarkenG

111 Entscheidungen zu § 48 MarkenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 48 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
          § 65 (Rechtsverordnungsermächtigung)
     
      Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
        Unionsmarken
          § 120 (Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke)
Was ist das?

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