Mutterschutzgesetz

   Abschnitt 2 - Gesundheitsschutz (§§ 3 - 16)   
   Unterabschnitt 3 - Ärztlicher Gesundheitsschutz (§ 16)   
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Textdarstellung

  

§ 16
Ärztliches Beschäftigungsverbot

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.

Rechtsprechung zu § 16 MuSchG

23 Entscheidungen zu § 16 MuSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 16 MuSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Mutterschutzgesetz (MuSchG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Kündigungsschutz
        § 17 (Kündigungsverbot)
     
      Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
        § 32 (Bußgeldvorschriften)
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