Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
Fünfter Abschnitt - Einspruch und gerichtliches Verfahren (§§ 67 - 80a) |
II. Hauptverfahren (§§ 71 - 78) |
(1) 1Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. 2Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. 3Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.
(2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.
(3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren.
(4) 1Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ohne den Betroffenen stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. 2Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
vereinfachungen
Rechtsprechung zu § 74 OWiG
1.407 Entscheidungen zu § 74 OWiG in unserer Datenbank:
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Genügende Entschuldigung im Sinne des § 74 OWiG
Querverweise
Auf § 74 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
- § 109
Redaktionelle Querverweise zu § 74 OWiG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- §§ 44 ff. (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung) (zu § 74 IV)