Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   1. - Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 100 - 109)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 103

1Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2§ 75 Abs. 2 gilt entsprechend.

Querverweise

Auf § 103 PatG verweisen folgende Vorschriften:

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