Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   1. - Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 100 - 109)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PatG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ PatG (https://dejure.org/gesetze/PatG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ PatG
__paste_bez____paste_norm__ Patentgesetz (https://dejure.org/gesetze/PatG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Patentgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 104

1Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Rechtsprechung zu § 104 PatG

19 Entscheidungen zu § 104 PatG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 19 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 104 PatG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht