Patentgesetz
Siebenter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 - 128b) |
(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht verlangen, dass Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der im Einspruch oder in der Klage erwähnten Druckschriften, die im Deutschen Patent- und Markenamt und im Patentgericht nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Patentgericht und für die am Verfahren Beteiligten eingereicht werden.
(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Patentgerichts einfache oder beglaubigte Übersetzungen beizubringen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 125 PatG
6 Entscheidungen zu § 125 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 02.08.2023 - 35 W (pat) 16/21
- BPatG, 16.12.2020 - 19 W (pat) 55/19
- BPatG, 12.05.2020 - 20 W (pat) 3/20
- BPatG, 10.06.2013 - 20 W (pat) 24/12
Patentbeschwerdeverfahren - "Abgedichtetes Antennensystem" - zu den Anforderungen ...
- BPatG, 11.02.2020 - 35 W (pat) 4/19
- BPatG, 16.04.2012 - 4 ZA (pat) 35/11
Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren - ...
Querverweise
Auf § 125 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Nichtigkeit und Löschung
- § 34a (Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 23 (Verfahren vor dem Bundespatentgericht)