Patentgesetz

   Siebenter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 - 128b)   
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Textdarstellung

  

§ 128a

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Rechtsprechung zu § 128a PatG

Querverweise

Auf § 128a PatG verweisen folgende Vorschriften:

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