Patentgesetz
Neunter Abschnitt - Rechtsverletzungen (§§ 139 - 142b) |
1Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. 2Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. 3Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 140 PatG
54 Entscheidungen zu § 140 PatG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 43/15
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen beheizbaren Boden für ...
- OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 20 W 26/18
Umfang des Unterlassungsgebots, Waren nicht zu vertreiben
- LG Düsseldorf, 09.08.2022 - 4c O 1/21
- OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 15 W 9/18
Umfang des Unterlassungsgebots wegen Verletzung eines Patents
- LG Düsseldorf, 31.05.2022 - 4b O 98/20
- LG Düsseldorf, 01.12.2022 - 4b O 60/21
- LG Düsseldorf, 03.11.2016 - 4c O 1/16
Flechtkorb
- OLG Düsseldorf, 18.07.2013 - 2 U 98/11
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung von L-Lysin durch ...
- OLG Düsseldorf, 18.07.2013 - 2 U 99/11
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung von L-Lysin durch ...
- LG Düsseldorf, 31.03.2020 - 4a O 77/19
Oberflächen-Reinigungsvorrichtung
Querverweise
Auf § 140 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a