Patentgesetz
Neunter Abschnitt - Rechtsverletzungen (§§ 139 - 142b) |
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Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 | |
01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
Rechtsprechung zu § 142b PatG
Entscheidung zu § 142b PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08
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Querverweise
Auf § 142b PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a