Patentgesetz
Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
3. - Gemeinsame Vorschriften (§§ 86 - 99) |
(1) 1Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. 2Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(3) 1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht.
Rechtsprechung zu § 88 PatG
15 Entscheidungen zu § 88 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 03.02.2012 - 7 W (pat) 66/09
Führen eines Leiterpfades für eine Schiebetür - Patentbeschwerdeverfahren - ...
- BPatG, 18.10.2016 - 8 W (pat) 52/08
Patentfähigkeit des Streipatents mit der Bezeichnung "Kühl-/Schmiervorrichtung ...
- BGH, 20.11.2012 - X ZR 95/11
Führungsschiene
- BPatG, 20.11.2000 - 10 ZA (pat) 5/99
- BGH, 12.02.1986 - X ZB 32/84
- BGH, 09.04.1987 - I ZB 4/86
"Richterwechsel III"; Begriff des Richterwechsels
- BPatG, 24.05.2012 - 2 Ni 32/10
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung zur Aufnahme von Substraten" - ...
- BPatG, 12.07.2012 - 10 ZA (pat) 3/11
Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - Doppelvertretungskosten im ...
- BPatG, 07.02.2012 - 3 Ni 30/10
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
- BPatG, 22.07.2010 - 6 W (pat) 319/07
Patenteinspruchsverfahren - zur Erforderlichkeit der Einholung eines ...
Querverweise
Auf § 88 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 61
- Verfahren vor dem Patentgericht
- 1. - Beschwerdeverfahren
- § 78
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)