Patentgesetz
Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
3. - Gemeinsame Vorschriften (§§ 86 - 99) |
(1) 1Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. 2Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. 3Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. 4Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. 5Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.
Rechtsprechung zu § 94 PatG
77 Entscheidungen zu § 94 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 28.12.2015 - 4 Ni 15/10
Unterdruckwundverband II - Patentnichtigkeitsklageverfahren - ...
- BPatG, 21.07.2015 - 4 Ni 5/14
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
- BPatG, 19.06.2015 - 4 Ni 4/14
Systeme zur Platzierung von Material in Knochen - Wirkungslosigkeit dieser ...
- BPatG, 14.06.2016 - 35 W (pat) 416/13
Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - ...
- BPatG, 15.09.2015 - 4 Ni 22/13
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
- BGH, 21.12.1982 - X ZB 10/82
Begründungspflicht des Bundespatentgerichts bei mangelnder Patentfähigkeit des ...
- BPatG, 28.10.2010 - 6 W (pat) 313/07
Patenteinspruchsverfahren - zur Unterbrechung des Verfahrens im Falle der ...
- BPatG, 30.10.2019 - 4 Ni 2/17
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
- BPatG, 28.10.2010 - 6 W (pat) 312/07
- BPatG, 26.01.2010 - 6 W (pat) 329/07
Querverweise
Auf § 94 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 61
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)