Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 5 - Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank (§§ 29 - 36a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PfandBG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ PfandBG (https://dejure.org/gesetze/PfandBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ PfandBG
__paste_bez____paste_norm__ Pfandbriefgesetz (https://dejure.org/gesetze/PfandBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Pfandbriefgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 29
Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung

1Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. 2§ 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.2010 (BGBl. I S. 1592), in Kraft getreten am 25.11.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.11.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie19.11.2010BGBl. I S. 1592
26.03.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts20.03.2009BGBl. I S. 607

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 29 PfandBG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 704 ff. (Vollstreckbare Endurteile)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          §§ 916 ff. (Arrestanspruch)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht