Pflichtversicherungsgesetz
Abschnitt 1 - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7) |
(1) Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht.
(2) Ein Fahrzeug, dessen Halter nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 von der Versicherungspflicht befreit ist und für das keine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht, darf nur in einem Gebiet gebraucht werden, das
1. | keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist und | |
2. | aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist. |
(3) Ein Fahrzeug darf bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, nur gebraucht werden, wenn
1. | für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt oder | |
2. | für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht und das Fahrzeug in dem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird. |
(4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 verbotenen Gebrauch zu gestatten.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.04.2024 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 11.04.2024 |
Rechtsprechung zu § 6 PflVG
188 Entscheidungen zu § 6 PflVG in unserer Datenbank:
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- VGH Hessen, 19.02.2024 - 9 A 2649/20
Zur Frage der Beachtlichkeit einer nachträglichen Änderung der Sachlage bei ...
- LG Hildesheim, 20.09.2022 - 13 Ns 40 Js 25077/21
Drogenkonsum Tretrollerfahrt, unversicherter E-Scooter, Fahren ohen Fahrerlaubnis
- OLG Celle, 08.08.2013 - 31 Ss 20/13
Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 6 Abs. 1 PflVG im Fall einer Fahrt vor ...
- OLG Naumburg, 14.01.2016 - 4 U 47/14
Private Unfallversicherung: Leistungsausschluss bei vorsätzlichem Führen eines ...
- OLG Köln, 11.04.2018 - 1 RVs 61/18
Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen nicht ...
- KG, 27.02.2023 - 3 ORs 5/23
Angaben im Urteil zum Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung; Gebrauch des ...
- BGH, 17.10.2018 - 4 StR 149/18
Urkundenfälschung (Tateinheit auch bei mehrfachem selbstständigen Gebrauch einer ...
- OLG Köln, 22.11.2019 - 6 U 81/19
Vermietung von als Polizeifahrzeuge und andere Einsatzfahrzeuge gestalteten ...
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Begriff des Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen; ...
Querverweise
Auf § 6 PflVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 2a (Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch)
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- § 12 (Leistungspflicht des Entschädigungsfonds)
- Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 30 (Strafvorschriften)