Pflichtversicherungsgesetz

   Abschnitt 1 - Pflichtversicherung (§§ 1 - 7)   
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Textdarstellung

  

§ 1
Versicherungspflicht

Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1, das seinen regelmäßigen Standort im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 oder seinen gewöhnlichen Standort im Sinne des § 1a Absatz 2 Satz 1 im Inland hat, ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere Personen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2024 (BGBl. I Nr. 119), in Kraft getreten am 17.04.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.04.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften11.04.2024BGBl. I Nr. 119
28.07.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren12.07.2021BGBl. I S. 3108

Rechtsprechung zu § 1 PflVG

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Querverweise

Auf § 1 PflVG verweisen folgende Vorschriften:

    Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) 
      Pflichtversicherung
        § 2 (Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter)
        § 2a (Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch)
        § 4 (Mindestumfang des Versicherungsschutzes; Verordnungsermächtigungen)
        § 5 (Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss)
        § 5d (Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungsermächtigung)
        § 6 (Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge)

Redaktionelle Querverweise zu § 1 PflVG:

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