Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 68 PolG.

Polizeigesetz

   2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81)   
   2. Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 61 - 69)   
   2. Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 66 - 69)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 68
Örtliche Zuständigkeit

(1) 1Die Zuständigkeit der Polizeibehörden beschränkt sich auf ihren Dienstbezirk. 2Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist; durch Rechtsverordnung kann zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung etwas anderes bestimmt werden.

(2) 1Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der örtlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, so kann auch die für einen benachbarten Dienstbezirk zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Die zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

Rechtsprechung zu § 68 PolG bis 16.01.2021

27 Entscheidungen zu § 68 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:

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