Polizeigesetz
2. Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 59 - 81) |
2. Abschnitt - Die Polizeibehörden (§§ 61 - 69) |
2. Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 66 - 69) |
(1) 1Die Zuständigkeit der Polizeibehörden beschränkt sich auf ihren Dienstbezirk. 2Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, in deren Dienstbezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist; durch Rechtsverordnung kann zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung etwas anderes bestimmt werden.
(2) 1Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der örtlich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar, so kann auch die für einen benachbarten Dienstbezirk zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Die zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Rechtsprechung zu § 68 PolG bis 16.01.2021
27 Entscheidungen zu § 68 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 1193/16
Aufenthaltsverbot gegenüber eines früheren Mitglieds einer gewaltbereiten ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 15.04.2016 - 4 K 143/15
Meldeauflage, Betretungs- und Aufenthaltverbot im Zusammenhang mit Fußballspielen ...
- VG Freiburg, 15.04.2016 - 4 K 143/15
- VG Stuttgart, 20.05.2020 - 6 K 4029/18
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 - 1 S 2679/19
Anordnung der Durchsuchung von Räumen in einem vereinsrechtlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.09.2019 - 1 S 1698/19
Pflicht der Ortspolizeibehörde zum Einschreiten bei unfreiwilliger ...
- VG Karlsruhe, 20.10.2011 - 9 K 2215/10
Abgrenzung von unmittelbarer Ausführung und Ersatzvornahme; Auswahl eines völlig ...
- VG Karlsruhe, 22.10.2019 - 1 K 4943/17
- VG Karlsruhe, 09.04.2019 - 1 K 4439/17
Beseitigung von Werbeaufklebern - Erledigung des Grundverwaltungsaktes nach ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 3427/18
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2014 - 1 S 1010/13
Zur sachlichen Zuständigkeit für eine Anordnung gegenüber einem ...