Rettungsdienstgesetz
5. Abschnitt - Finanzierung des Rettungsdienstes (§§ 26 - 28a) |
(1) 1Wer den Rettungsdienst im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Innenministerium nach § 2 durchführt, erhält vom Land öffentliche Fördermittel in Höhe von 90 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten. 10 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten sind als Eigenbeteiligung zu erbringen. 2Die Förderung erfolgt durch Festbetrag. 3Dieser kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden.
(2) 1Förderungsfähig sind die Kosten
soweit sie bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind. 2Förderungsfähig bei Nr. 1 bis Nr. 3 sind auch die Kosten für die Erstausstattung mit den hierzu gehörenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Anlagegüter). 3Das Innenministerium erläßt hierzu Förderrichtlinien. 4Nicht förderungsfähig sind die Kosten der Errichtung von Integrierten Leitstellen, der Rettungsmittel und der zum Verbrauch bestimmten Güter.
(3) Die Kosten des Erwerbs von Grundstücken und der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung können gefördert werden, soweit sonst die Durchführung des Rettungsdienstes gefährdet wäre.
(4) 1Gefördert werden im Rahmen von Absatz 2 nur die Vorhaben, die in das Jahresförderprogramm des Landes für den Rettungsdienst aufgenommen sind. 2Bei der Aufstellung des Jahresförderprogramms wird der Landesausschuß für den Rettungsdienst gehört.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 30.12.2015.
Rechtsprechung zu § 26 RDG
Entscheidung zu § 26 RDG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 13.05.2016 - 13 U 103/13
Notarzthaftung - Behandlung von Patienten mit akutem Schlaganfallverdacht
Querverweise
Auf § 26 RDG verweisen folgende Vorschriften:
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Finanzierung des Rettungsdienstes
- § 28 (Benutzungsentgelte)
- Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst
- § 30 (Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienstes)